Werden die Stornokosten im Nachhinein zurückerstattet, wenn nach einer kostenpflichtigen Stornierung eine behördliche Verfügung oder Reisewarnung ausgesprochen wird? Eine nachträgliche Erstattung der Stornokosten ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung/des Reiserücktritts keine behördliche Verfügung oder Reisewarnung vorlag. |
Was gilt, wenn Tourismus in Ihrer Urlaubsregion erneut verboten wird? Wenn die Infektionszahlen in Ihrer Urlaubsregion wieder steigen sollten, kann es sein, dass touristische Übernachtungen wiederum nicht erlaubt werden. Sollten in einer Region/in einem Landkreis/Bundesland touristische Übernachtungen wegen der Corona-Pandemie nicht erlaubt sein, darf der Eigentümer von Ferienwohnungen dort keine Zimmer zu diesem Zweck anbieten/vermieten. Sofern Sie in der Zeit eines erneuten Tourismusverbots Ihren Urlaubsaufenthalt bereits gebucht haben, kann der Vermieter bei einer Stornierung/Reiserücktritt keine Stornokosten verlangen, muss auch eine eventuell geleistete Anzahlung zurückerstatten. |
Was gilt, wenn Tourismus in Ihrer Urlaubsregion verboten wird, wenn Sie vor Ort sind? Wenn die Verordnungen erneut aufleben, solange Sie vor Ort sind, müssen Sie gegebenenfalls sofort abreisen. Der Vermieter kann den Übernachtungs-/Reisepreis nur für die schon verbrachten Nächte verlangen. Hinweis zum Übernachtungspreis der Ferienwohnungen im Gästehaus Gabi Meindl bei sofortiger Abreise unter 1 Woche: 85% vom Tagessatz x Anzahl Übern. zzgl. Endreinigung, Kurtaxe. |
Vertragseinhaltung durch Untervermietung Um sich Stornokosten zu ersparen, kann von Ihnen als Vertragsnehmer nach vorheriger Rücksprache ein Submieter gestellt werden, der Ihre Buchung in vollem Umfang übernimmt. Sowohl Gastaufnahmevertrag als auch Zahlungsmodalitäten bleiben dabei weiterhin Bestand zwischen Ihnen und uns als Vertragspartner. Vereinbarungen bezüglich Kostenübernahme/-verteilung sind zwischen Ihnen und dem Ersatzmieter zu regeln. Der Submieter ist Ihrerseits über Vertragsbedingungen und Hausordnung in Kenntnis zu setzen. Für entstandene Kosten, die durch Schäden/Verunreinigung seitens des Ersatzmieters verursacht wurden, haften Sie primär als Vertragsnehmer. |
Corona: Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung? Eine Reiserücktrittsversicherung greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können, z.B. bei einer unerwarteten schweren Erkrankung (ärztliches Attest). In diesem Fall werden die vertraglich geschuldeten Stornokosten übernommen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Versicherung vor der Erkrankung abgeschlossen haben. Müssen Sie Ihre Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung abbrechen oder können Sie deshalb die Rückreise nicht pünktlich antreten, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten. Achtung: Viele Reiserücktrittsversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Bei einer Erkrankung am Coronavirus nach dem 11. März 2020 ist bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher kein versicherter Rücktrittsgrund mehr gegeben. Individuelle Ängste oder Sorge vor Ansteckung sind keine Gründe, bei denen eine Versicherung einspringt. Eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt in der Reiserücktrittsversicherung nicht als versichertes Ereignis. Die Reiserücktrittsversicherung greift also nicht. Achtung: Ob ein kostenfreier Rücktritt möglich ist, wenn der Gast nicht anreisen kann, weil er selbst zuhause unter Quarantäne gestellt wurde, ist bislang gerichtlich nicht geklärt. |
Quelle: ADAC |